„In zahlreichen Fortbildungen bei treibenden Zweithaar-Herstellern erwarb ich fundiertes Wissen über Haarersatz für Damen in den Bereichen
Perücke, Oberkopfverdichtung, Haarverlängerung und Verdichtung. Mit diesem Wissen möchte ich Ihnen helfen, ihre volle Lebensqualität nach
Haarverlust wieder herzustellen. Eine individuelle Beratung braucht Ruhe und Zeit. Um meine Zweithaarkunden intensiver betreuen zu können,
gründete ich die Zweithaarpraxis Capilo in separaten Räumen meines Friseursalons. Die neuen Räumlichkeiten garantieren absolute Diskretion.
In einem persönlichen, vertrauensvollen Gespräch erkläre ich Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten und informiere Sie umfangreich, sodass
keine Fragen offen bleiben. Hier steht der Kunde voll und ganz im Mittelpunkt.“
– Arbeit in Friseursalons. (u.a. Fa, Goldwell in London, Pforzheim, Wiesbaden, Köln)
– Selbstständigkeit 1986-1995 in Köln, seit 1996 in Bilstein
– Spezialisierung auf Zweithaar für Damen
Guter Haarersatz ist keine Katalogware.
Gut verarbeitete Perücken mit hochwertigen Monturen lassen sich leichter handhaben und gewährleisten einen hohen Tragekomfort.
Außerdem muss der Haarersatz angepasst und eingeschnitten werden, um natürlich zu wirken. Mit der Beratung, dem Verkauf und der Anpassung des Zweithaars ist unser Dienstleistungsangebot aber noch nicht ausgeschöpft.
Wir bieten begleitende Betreuung und stehen unseren Kunden während der gesamten Tragezeit mit Rat und Tat zur Seite. Wir sind
Vertragspartner der Krankenkassen. Das bedeutet, dass wir den Anforderungen an Räumlichkeiten und Fachkenntnis gerecht
werden, und somit als Zweithaarspezialist anerkannt und als Vertragspartner akzeptiert sind. Wir übernehmen für Sie den Kosten-
voranschlag mit Ihrer Krankenkasse und rechnen die genehmigte Pauschale direkt mit dieser ab. Die Kosten für Haarersatz werden
in den meisten Fällen anteilig von den Krankenkassen erstattet. Ihr behandelnder Arzt entscheidet über die medizinische
Notwendigkeit eines Haarersatzes. Es sollte diagnostiziert werden, ob Sie eine Voll- oder Teilperücke benötigen, die Qualität des
Zweithaars unter Berücksichtigung von Allergien, und die voraussichtliche Tragedauer. Diese sind wichtige Hinweise für den
Kostenträger.
(1)
Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.
(5a)
Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben.
(6)
Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen.
(7)
Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.
(8)
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43b Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
(1)
Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
(2)
Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und gleich wirksam ist,
2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die behinderten Menschen sie sich anpassen oder sich in ihrem Gebrauch ausbilden lassen.
(1)
Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1.die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Vorteile von Haarersatz:
Haarverlust kann gesellschaftliche, wirtschaftliche und psychische Auswirkungen haben, die für den Betroffenen oft zu erheblichen Problemen führen. Daher ist eine gute Zweithaarversorgung besonders wichtig und nicht zu unterschätzen.
Haarersatz…
-bewahrt vor Nachteilen im Geschäfts- und Berufsleben
-verhindert soziale Ausgrenzung
-stärkt das Selbstwertgefühl und unterstützt damit gegebenenfalls die Psychotherapeutische Behandlung
Kurz: Haarersatz steigert sie Lebensqualität des Betroffenen enorm.
Wir bieten Ihnen den bestmöglichsten Service:
Regelmäßige Kontrollen:
Auch die Nachkontrolle ihres Zweithaares ist in unserem Service enthalten.
Als unser Patient werden Sie nicht nur vor der Behandlung, sondern auch
währenddessen und danach von uns unterstützt. Wir begleiten Sie auf dem
Weg zu Ihrem neuen Selbst.
Haare auf Rezept:
Als Vertragspartner der Krankenkassen bekommen Sie bei uns Ihr Haarsystem
problemlos gegen Vorlage eines Rezepts. Die Abrechnungen mit der Kasse
übernehmen wir.
Hausbesuche:
Wenn Ihnen eine Behandlung in Ihrer gewohnten Umgebung lieber ist,
dann machen Sie einfach einen Termin für einen Hausbesuch.
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